Pflegekasse

Pflegekasse
Träger der sozialen  Pflegeversicherung (§§ 1 III, 46 I SGB XI). Die P. sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 46 II SGB XI) unter staatlicher Aufsicht. Die Aufgaben werden zwar von den Krankenkassen wahrgenommen und die P. unter dem Dach der Krankenkassen errichtet, jedoch sind die P. selbst rechtsfähig, treten unter eigenem Namen und in eigener Verantwortung auf. Die P. haben eine eigene Satzung, Haushaltsführung und Rechnungsprüfung. Die Organe der P. sind jedoch die Organe der Krankenkasse, bei denen sie errichtet sind. Zur Ausführung ihrer Aufgaben bedient sich die P. des Personals der Krankenkasse, bei der sie gebildet ist. Die Einrichtung einer P. erfolgt bei jeder Krankenkasse, auch wenn der Mitgliederkreis nicht immer identisch ist.

Lexikon der Economics. 2013.

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